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§ 57a KFG 1967 Grundschulung gem. § 3 Abs. 3 PBStV 1998

Sie wollen künftig überprüfen, ob Fahrzeuge bzw. Anhänger den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen? Dann sind Sie in dieser § 57a KFZ 1967 Grundschulung genau richtig!

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ZEIT 36,00 Lehreinheiten
Tageskurs
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LERNMETHODE Trainer:in
Kursnummer: 49401044
Durchführungsgarantie
1.070,00 EUR Kursnummer: 49401044
Grafik Icon Zeitraum
ZEIT 36,00 Lehreinheiten
Tageskurs
Grafik Icon Durchführungart
LERNMETHODE Trainer:in
Kursnummer: 49401054
1.070,00 EUR Kursnummer: 49401054
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ZEIT 36,00 Lehreinheiten
Tageskurs
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LERNMETHODE Trainer:in
Kursnummer: 49401064
1.070,00 EUR Kursnummer: 49401064
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ZEIT 36,00 Lehreinheiten
Tageskurs
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LERNMETHODE Trainer:in
Kursnummer: 49401074
1.070,00 EUR Kursnummer: 49401074
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ZEIT 36,00 Lehreinheiten
Tageskurs
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LERNMETHODE Trainer:in
Durchführungsgarantie
Kursnummer: 49401034
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ZEIT 36,00 Lehreinheiten
Tageskurs
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LERNMETHODE Trainer:in
Durchführungsgarantie
Kursnummer: 49401024
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ZEIT 36,00 Lehreinheiten
Tageskurs
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LERNMETHODE Trainer:in
Durchführungsgarantie
Kursnummer: 49401014

§ 57a-Ausbildungen am WIFI Kärnten - Das pickt

Beschreibung

Seit 25.04.2001 ist die neue PBStV (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung) in Kraft! Diese Verordnung enthält die gesetzlichen Bestimmungen für die formellen Voraussetzungen und die konkrete Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung ("Pickerlüberprüfung").


Inhalte:

  • Theoretische und praktische Grundausbildung lt. §3 (3) Z1 und Z2 PBStV
  • Allgemeine Bestimmungen und rechtliche Grundlagen der wiederkehrenden Begutachtung
  • Elektronische Begutachtungsverwaltung `EBV`
  • Aufbau und Systematik des Mängelkataloges (Neu: Ein Mängelkatalog in gedruckter Form ist in der Kursgebühr enthalten)
  • Einteilung der Mängelgruppen
  • Technische Besonderheiten
  • Fahrzeugüberprüfung
  • Praktische Unterweisung an den Prüfungseinrichtungen

Wichtig:


Wenn Sie Fahrzeuge über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht und mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h überprüfen wollen, benötigen Sie zusätzlich folgende Ausbildungen:

Der Bildungspass § 57a (KFG) wird von der Bundesinnung der Fahrzeugstechnik in Wien ausgestellt und bis spätestens 3 Wochen nach Kursende direkt an den Teilnehmenden per Post (weißes, neutrales Kuvert) übermittelt! Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die geforderten Qualifizierungsnachweise (LAP- oder MP-Zeugnis und Praxisnachweis) im Kurs abgegeben wurden und von uns im System der Bundesinnung hochgeladen werden konnten! Sollte der Bildungspass nach 3 Wochen noch nicht bei Ihnen eingelangt sein, melden Sie sich bitte umgehend bei uns unter der Telefonnummer 05 9434-947, Irina Penz! Bei einer späteren Reklamation muss ein Duplikat ausgestellt werden (kostenpflichtig).


Was sind die beliebtesten Ausreden bei der Pickerl-Überprüfung? Klicken Sie in unseren WIFI-Blog zu diesem Thema!

Wenn die "Gelben Engel" Hilfe brauchen!? Lesen Sie hier!
Ziel

Um als Prüforgan tätig werden zu können muss ein Schulungsnachweis vorliegen. Die vorliegende Ausbildung muss, vor dem Antrag auf eine Ermächtigung als geeignete Person zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung, absolviert sein, da die Schulung eine Ermächtigungsvoraussetzung darstellt.


Abschluss:

Sie erhalten den § 57a (KFG)-Bildungspass

Zielgruppe

Gesellin oder Geselle und/oder Meister:in Kfz-Mechaniker:in, Kfz-Techniker:in, Landmaschinentechniker:in mit mindestens 2 Jahren Berufspraxis in einem §57a-Betrieb. Nachweis ist zum Kurs zwingend mitzubringen.

Voraussetzungen

  • Lehrabschlussprüfung Kfz-Techniker:in oder Kfz-Mechaniker:in + 2 Jahre fachliche Tätigkeit in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
  • Lehrabschlussprüfung Landmaschinentechniker:in/mechaniker:in + 2 Jahre fachliche Tätigkeit in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
  • Meisterprüfung Kfz-Techniker:in/Mechaniker:in oder
  • HTL Kraftfahrzeugbau/Landtechnik + 2 Jahre fachliche Tätigkeit im Bereich Fahrzeugtechnik

Hinweis:

100 % Anwesenheitspflicht


Mitzubringen:
  • Lehrabschlussprüfungszeugnis (wie oben angeführt) und/oder
  • Meisterprüfungszeugnis und
  • Nachweis über mindestens zwei Jahre einschlägige Berufspraxis in einem ermächtigten § 57a-Betrieb (Praxisbestätigung oder ein Arbeitszeugnis)
  • Aktueller Mängelkatalog (falls vorhanden, um diesen mit eigenen Notizen versehen zu können)
Kundenmeinungen
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ÖAMTC Kärnten
zu unterschiedlichen Kfz-Weiterbildungskursen am WIFI Kärnten:

“Die Vortragenden überzeugten durch ihr äußerst interessiertes und motivierendes Auftreten. Sie verfügten darüber hinaus über sehr hohes Fachwissen. Die Kursräumlichkeiten sowie die technische Ausrüstung eigneten sich hervorragend. Die Kurse entsprachen alle mit einer 100%- igen Erfüllungsquote unseren Praxis-Anforderungen.
Wir hoffen, mit diesen Statements zeigen zu können, wie zufrieden und erfolgreich die Weiterbildungen für unser Team und den ÖAMTC Kärnten waren.„

Sabrina Hubounig, Bakk.MSc, Leitung Personalmanagement

Den ganzen Blogbeitrag zum ÖAMTC Kärnten finden Sie hier!


Porsche Inter Auto und WIFI Kärnten: Eine PS-starke Partnerschaft - Lesen Sie hier!
Trainer
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Ing. Michael Dörflinger
Technisches Kraftfahrwesen, Land Kärnten
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Ing. Günter Preßinger
Technisches Kraftfahrwesen, Land Kärnten
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Mst. Harald Schmidt
Informationen zum Trainer
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Mst. Reinhard Ratz
Informationen zum Trainer

Vom Lehrlingsprüfer zum WIFI-Trainer: Lesen Sie hier eine Erfolgsgeschichte!
Mst. Pascal Werder
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