Prüforgane von Heizungsanlagen Wiederkehrende Schulung nach K-HeizG § 25 Abs. 3

Nach den Bestimmungen des neuen Kärntner Heizungsanlagengesetzes (§ 25 Abs. 3 HeizG) haben Prüforgane für Heizungsanlagen alle 5 Jahre eine 8stündige Schulung zu absolvieren.

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Prüforgane von Heizungsanlagen Wiederkehrende Schulung nach K-HeizG § 25 Abs. 3

Beschreibung

  • Kärntner Heizungsanlagengesetz
  • Kärntner Heizungsanlagenverordnung
  • Heizungsanlagendatenbank
  • Energieeffizienzüberprüfung
  • Abgasmesstechnik
  • Prüfprotokolle
Eigenes Messgerät mitnehmen, die Messungen erfolgen mit dem jeweiligen Gerät (muss tauglich für die Festbrennstoffmessung sein).
Die Abgasmessung findet in der neuen Gas/Wasser/Heizungswerkstätte statt.
Ziel

Sie benötigen eine verpflichtende, wiederkehrende Schulung für Prüforgane nach K-HeizG § 25 Abs. 3

Zielgruppe

Befugte Prüforgane nach dem neuen Kärntner Heizungsanlagengesetz (§ 25 Abs. 3 HeizG) müssen alle 5 Jahre eine 8stündige Schulung absolvieren

Voraussetzungen

Lehrabschlussprüfung für Heizungstechniker:innen oder Rauchfangkehrer:innen bzw. Eintragung als befugtes Prüforgan oder Besuch der 40stündigen Ausbildung 'Feuerstättenrevision'