Prüforgane von Heizungsanlagen Wiederkehrende Schulung nach K-HeizG § 25 Abs. 3
Nach den Bestimmungen des neuen Kärntner Heizungsanlagengesetzes (§ 25 Abs. 3 HeizG) haben Prüforgane für Heizungsanlagen alle 5 Jahre eine 8stündige Schulung zu absolvieren.
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  • Grafik Icon Zeitraum
    ZEIT 8,00 Lehreinheiten
    Stundenplan für Veranstaltung 53300015
    Tageskurs
    Grafik Icon Durchführungart
    LERNMETHODE Trainer:in
    Durchführungsgarantie
    Kursnummer: 53300015

Prüforgane von Heizungsanlagen Wiederkehrende Schulung nach K-HeizG § 25 Abs. 3

Beschreibung
  • Kärntner Heizungsanlagengesetz
  • Kärntner Heizungsanlagenverordnung
  • Heizungsanlagendatenbank
  • Energieeffizienzüberprüfung
  • Abgasmesstechnik
  • Prüfprotokolle
Eigenes Messgerät mitnehmen, die Messungen erfolgen mit dem jeweiligen Gerät (muss tauglich für die Festbrennstoffmessung sein).
Die Abgasmessung findet in der neuen Gas/Wasser/Heizungswerkstätte statt.
Ziel
Sie benötigen eine verpflichtende, wiederkehrende Schulung für Prüforgane nach K-HeizG § 25 Abs. 3
Zielgruppe
Befugte Prüforgane nach dem neuen Kärntner Heizungsanlagengesetz (§ 25 Abs. 3 HeizG) müssen alle 5 Jahre eine 8stündige Schulung absolvieren
Voraussetzungen
Lehrabschlussprüfung für Heizungstechniker:innen oder Rauchfangkehrer:innen bzw. Eintragung als befugtes Prüforgan oder Besuch der 40stündigen Ausbildung 'Feuerstättenrevision'