Prüforgane von Heizungsanlagen Wiederkehrende Schulung nach K-HeizG § 25 Abs. 3

Nach den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes (§ 25 Abs. 3 HeizG) haben Prüforgane für Heizungsanlagen hinsichtlich ihrer Kenntnisse nach § 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.

  • Grafik Icon Zeitraum
    ZEIT 8,00 Lehreinheiten
    Stundenplan für Veranstaltung 53300016
    Tageskurs
    Grafik Icon Durchführungart
    LERNMETHODE Trainer:in
    Kursnummer: 53300016
    430,00 EUR Kursnummer: 53300016
  • Grafik Icon Zeitraum
    ZEIT 8,00 Lehreinheiten
    Stundenplan für Veranstaltung 53300015
    Tageskurs
    Grafik Icon Durchführungart
    LERNMETHODE Trainer:in
    Durchführungsgarantie
    Kursnummer: 53300015

Prüforgane von Heizungsanlagen Wiederkehrende Schulung nach K-HeizG § 25 Abs. 3

Beschreibung
  • Kärntner Heizungsanlagengesetz
  • Kärntner Heizungsanlagenverordnung
  • Heizungsanlagendatenbank
  • Energieeffizienzüberprüfung
  • Abgasmesstechnik
  • Prüfprotokolle

Mitzubringen:

Bitte nehmen Sie Ihr eigenes Messgerät für den Praxisteil mit (dieses muss für die Festbrennstoffmessung tauglich sein).

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Die Abgasmessung findet in der Gas/Wasser/Heizungswerkstätte statt.

Ziel
Sie benötigen eine verpflichtende, wiederkehrende Schulung für Prüforgane nach K-HeizG § 25 Abs. 3
Zielgruppe

Befugte Prüforgane nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz (§ 25 Abs. 3 HeizG) müssen alle 5 Jahre eine 8stündige Schulung absolvieren

Voraussetzungen
Lehrabschlussprüfung für Heizungstechniker:innen oder Rauchfangkehrer:innen bzw. Eintragung als befugtes Prüforgan oder Besuch der 40stündigen Ausbildung 'Feuerstättenrevision'