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Nach den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes (§ 25 Abs. 3 HeizG) haben Prüforgane für Heizungsanlagen hinsichtlich ihrer Kenntnisse nach § 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
Prüforgane von Heizungsanlagen Wiederkehrende Schulung nach K-HeizG § 25 Abs. 3
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Heizungsanlagendatenbank
- Energieeffizienzüberprüfung
- Abgasmesstechnik
- Prüfprotokolle
Mitzubringen:
Bitte nehmen Sie Ihr eigenes Messgerät für den Praxisteil mit (dieses muss für die Festbrennstoffmessung tauglich sein).
Die Abgasmessung findet in der Gas/Wasser/Heizungswerkstätte statt.
Befugte Prüforgane nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz (§ 25 Abs. 3 HeizG) müssen alle 5 Jahre eine 8stündige Schulung absolvieren